Netzwerk Rauchen Satzung
Satzung von »Netzwerk Rauchen«
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Netzwerk Rauchen“.
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Sitz des Vereins ist Worms.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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„Netzwerk Rauchen“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz »eingetragener Verein« (e.V.).
§2 Vereinszweck
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Freiheit ist eines der höchsten Güter der Menschheit.
Zweck des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen darüber zu wachen, dass grundlegende Werte wie das Recht auf Menschenwürde, auf die Selbstbestimmung des eigenen Lebensstils und die Handlungsfreiheit nicht fragwürdigen politischen Zielen und Methoden geopfert werden. Netzwerk Rauchen ist eine Organisation zur Unterstützung von Menschenrechten und – insbesondere, aber nicht ausschließlich – eine Vertretung derer, die von ihrem Leben die Freiheit erwarten zu rauchen, zu essen, zu trinken und allgemein Entscheidungen der persönlichen Lebensführung ohne Restriktionen und staatliche Beeinflussung treffen zu können. Netzwerk Rauchen will insbesondere sicherstellen, dass der Umgang mit Tabakrauch im Lichte korrekter, sachlicher und glaubwürdiger Informationen erfolgt – und dafür sorgen, dass aus politischen Ansprüchen keine Diskriminierung und Herabwürdigung der Raucherinnen und Raucher erwächst. Der Verein ist bundesweit tätig.
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Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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Die Beteiligung an der öffentlichen Debatte, insbesondere zum Umgang mit Tabakrauch
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Die Suche nach für Nichtrauchende ebenso wie für Rauchende geeigneten Kompromissen, um innerhalb der Gesellschaft allen Bürgern ein harmonisches und menschenwürdiges Miteinander zu ermöglichen
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Kritische Auseinandersetzung mit Grundlagen und Folgen von »Tabakkontrolle« durch Veröffentlichungen in geeigneten Medien
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Diskussion des Forschungsstandes zu Fragen des Rauchens und des »Passivrauchens«
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Interessenvertretung gegenüber allen gesellschaftlichen und staatlichen Akteurinnen und Akteuren
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Durchführung von Aktivitäten, die dem Verein geeignet erscheinen, seine Ziele zu erreichen oder deren Erreichung zu begünstigen
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Netzwerk Rauchen ist selbstlos tätig und dient der Allgemeinheit; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist überparteilich und konfessionell unabhängig.
Netzwerk Rauchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
§3 Mitglieder
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
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Der Beitritt erfolgt durch Antrag an den Bundesvorstand. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Bundesvorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.
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Die Bundesmitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes Personen, die sich um den Verein oder den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss dem Vorstand mitgeteilt werden. Vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
Der Ausschluss kann vom Bundesvorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder die Vereinsinteressen bedroht sind. Ein wichtiger Grund ist auch Verzug bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags von mehr als drei Monaten. Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Bundesvorstand vor Beschlussfassung und auf Berufung an die Bundesmitgliederversammlung, die in diesem Fall mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge und andere Zuschüsse nicht erstattet.
Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.
§4 Organe
Organe des Vereins nach § 26 BGB sind die Bundesmitgliederversammlung und der Bundesvorstand.
§5 Bundesmitgliederversammlung
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Die Bundesmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins, sie wird vom Bundesvorstand einberufen.
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Die Bundesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder vom Bundesvorstand die Einberufung verlangt.
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Die Ladungsfrist für die Bundesmitgliederversammlung beträgt drei Wochen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Liegt von einem Mitglied keine E-Mail-Adresse vor, wird dieses per Brief eingeladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift gerichtet ist.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesmitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Jedes Mitglied hat Antrags-, Rede-, Stimm-, aktives und passives Wahlrecht. Die Bundesmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Bei Wahlen sind diejenigen Bewerber gewählt, die die relative Mehrheit erhalten.
Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen Wahlen geheim erfolgen.
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Die Bundesmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Wahl des Vorstands
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Wahl des Rechnungsprüfer
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Entlastung des Vorstands auf Grundlage seines Jahresberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers
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Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins
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Beschlussfassung über den Mindestmitgliedsbeitrag
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
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Über den Verlauf der Bundesmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§6 Bundesvorstand
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Der Bundesvorstand besteht aus:
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dem Bundesvorsitzenden,
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mindestens einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
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einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden für Finanzen
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es können weitere Mitglieder des Bundesvorstandes gewählt werden
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Die Zahl der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes wird von der Bundesmitgliederversammlung unmittelbar vor den Wahlen festgelegt.
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Der Bundesvorstand wird von der Bundesmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. In den Bundesvorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Die Bundesmitgliederversammlung kann den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder nach vorherigem Antrag mit absoluter Mehrheit abwählen. Die Bundesvorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt.
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Der Bundesvorstand kann Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Diese genießen kein Stimmrecht.
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Er kann einzelne seiner Mitglieder – auch kooptierte Mitglieder – mit besonderen Zuständigkeiten betrauen und entsprechende Funktionsbezeichnungen verleihen.
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Der Bundesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes.
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Der Vorstand haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.
§7 Finanzen
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Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich vor allem aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und aus anderen Zuwendungen zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Bundesvorstand.
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Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundesmitgliederversammlung festgesetzt.
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Der Jahres-Mindestbeitrag wird erstmals zum Beginn der Mitgliedschaft, dann zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres im Lastschriftverfahren eingezogen.
Über befristete Ausnahmen vom Lastschriftverfahren entscheidet der Vorstand.
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Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
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Der stellvertretende Bundesvorsitzende für Finanzen hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
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Die Finanzen sind von einem Rechnungsprüfer, der von der Bundesmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird und nicht dem Bundesvorstand angehören darf, zu prüfen.
§8 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Bundesmitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
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Liquidatoren sind die Mitglieder des Bundesvorstandes, wenn die Bundesmitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
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Bei Auflösung von des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§9 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Satzung von »Netzwerk Rauchen« vom 20. April 2009
in der Fassung vom 20. April 2009.
Die Teilnehmer an der Mitgliederversammlung am 20. April 2009.
Satzung









